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Reifenregler

FAQ

Hier erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen! Sollte Ihre Eingagbe im Suchfeld erfolglos sein, versucht das Team von Steuerungstechnik StG Ihre Frage gezielt zu beantworten.

FAQs
Wer kann direkt bei Steuerungstechnik StG einkaufen?

Kaufen kann bei Steuerungstechnik StG jeder!

Als Händler hier klicken.

Als Endkunde hier klicken.

Können Händler, Wiederverkäufer und Landmaschinenhersteller direkt bei Steuerungstechnik StG kaufen?

Händler, Wiederverkäufer und Landmaschinenhersteller könne direkt bei Steuerungstechnik StG kaufen. Wird eine entsprechende Gewerbeanmeldung (z.B. Handel mit Landmaschinen, Reparaturen von Landmaschinen, Herstellung von Landmaschinen o.ä.) bei Steuerungstechnik StG eingereicht, stuft das Team von Steuerungstechnik StG den Bewerber nach sorgfältiger Prüfung in die entsprechende Preisgruppe ein.

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Können Endkunden und Landwirte direkt bei Steuerungstechnik StG einkaufen?

Endkunden und Landwirte können auch direkt bei Steuerungstechnik StG einkaufen. Nach der vollständigen Registrierung in unserem Webshop, werden Ihnen direkt die korrekten Endkundenpreise angezeigt. Möchten Sie die Technik nicht selber montieren, sprechen Sie gerne das Team von Steuerungstechnik StG oder Ihren Landmaschinenhändler des Vertrauens an.

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Wie weit dürfen die Rohre oder Rohrbügel einer Reifendrckregelanlage über den Reifen / Kotflügel hinausstehen und werden sie mit zur Fahrzeugbreite gemessen?

Bei einer Reifendruckregelanlage sind die Rohrbügel aussen über die Kotflügel bei der Messung der Fahrzeugbreite nicht mit zu berücksichtigen, so festgehalten in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen; Absatz: Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen; Punkt 19. Hier ist festgehalten, dass die Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen dürfen.

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